Wissen · Für Betriebe

Website & Recht,
verständlich erklärt.

Rund um eine Website gibt es ein paar Pflichten, die viele erst merken, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Hier steht das Wichtigste in klarer Sprache — damit Sie wissen, worauf es ankommt. Bei den Seiten, die wir bauen, ist das ohnehin von Anfang an mitgedacht.

Stand: August 2026

Fünf Themen tauchen bei fast jeder Firmen-Website auf. Springen Sie direkt dorthin, was Sie gerade beschäftigt:

Neu seit 2. August 2026

KI-Kennzeichnung (EU AI Act)

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Act. Er sagt: Wo Künstliche Intelligenz im Spiel ist, sollen Menschen das erkennen können. Für die meisten Firmen-Websites ist das kein Drama — aber es gibt zwei, drei Stellen, an denen man aufpassen sollte.

Muss ich jeden Text kennzeichnen, den eine KI geschrieben hat?
Nein. Wenn ein Mensch den Text prüft, freigibt und dafür geradesteht, brauchen Sie in aller Regel keinen Hinweis. Die KI gilt dann als Werkzeug, ungefähr wie eine Rechtschreibhilfe. Streng wird es nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren und ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht werden — der klassische Fall für eine Handwerker- oder Dienstleister-Seite ist das nicht.
Ich habe einen Chatbot auf der Seite. Was muss ich tun?
Der Besucher muss erkennen, dass er mit einer KI schreibt und nicht mit einem Mitarbeiter. Ein kurzer Satz zu Beginn reicht, etwa „Sie chatten mit unserem KI-Assistenten". Das gilt genauso für Sprach-Assistenten am Telefon.
Und KI-Bilder oder KI-Videos?
Wenn ein Bild, Video oder eine Tonaufnahme echt wirken kann, aber von KI erzeugt oder stark verändert wurde (sogenannte Deepfakes), muss das erkennbar sein. Ein Hinweis wie „KI-generiert" im Bild oder in der Beschreibung genügt. Rein grafische oder klar künstliche Illustrationen sind unkritisch.
Was passiert, wenn ich es nicht mache?
Der AI Act sieht bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Für einen kleinen Betrieb ist das Risiko klein, solange die Punkte oben sitzen — aber genau deshalb regelt man sie besser einmal sauber.
Pflicht seit 2018

Datenschutz & DSGVO

Sobald Ihre Website Daten von Besuchern verarbeitet — und das tut praktisch jede, allein durch die Server-Protokolle — greift die Datenschutz-Grundverordnung. Das Herzstück ist eine ehrliche Datenschutzerklärung.

Brauche ich überhaupt eine Datenschutzerklärung?
Ja, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ein Kontaktformular, ein eingebundener Kartendienst, Web-Analyse oder schon die IP-Adresse in den Server-Logs reichen aus. Die Erklärung muss verständlich machen, welche Daten warum erhoben werden und welche Rechte der Besucher hat.
Worauf muss ich bei einem Kontaktformular achten?
Fragen Sie nur ab, was Sie wirklich brauchen. Die Übertragung läuft verschlüsselt (HTTPS), und ein kurzer Hinweis mit Link zur Datenschutzerklärung gehört ans Formular. Ein aufgezwungenes Häkchen ist meist nicht nötig, ein klarer Satz schon.
Sind Google Fonts erlaubt?
Ja, aber nicht direkt von Googles Servern nachgeladen. Ein Gericht in München hat entschieden, dass dabei ungefragt die IP-Adresse in die USA wandert. Die saubere Lösung ist, Schriften lokal auf dem eigenen Server abzulegen. Genau so machen wir das bei jeder Seite — diese hier eingeschlossen.
Wo wird meine Website am besten gehostet?
In Deutschland oder der EU ist der unkomplizierteste Weg. Für jeden Dienstleister, der in Ihrem Auftrag Daten verarbeitet — Hoster, Newsletter-Tool, Formular-Dienst — brauchen Sie außerdem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes.
§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz

Impressumpflicht

Fast jede geschäftlich genutzte Website in Deutschland braucht ein Impressum. Ein fehlendes oder falsches Impressum ist einer der häufigsten Gründe für eine Abmahnung — dabei ist es schnell erledigt.

Wer braucht ein Impressum?
Jeder, der eine Website nicht rein privat betreibt. Sobald ein geschäftlicher Zweck dahintersteht — und das ist bei jedem Betrieb der Fall — ist ein Impressum Pflicht. Rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug sind ausgenommen.
Was muss drinstehen?
Voller Name beziehungsweise Firmenname, eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), eine E-Mail-Adresse und eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme. Dazu je nach Fall: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregister-Eintrag, und bei manchen Berufen die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde.
Wo muss das Impressum stehen?
Leicht erkennbar und von jeder Seite aus mit wenigen Klicks erreichbar. Üblich ist ein Link „Impressum" im Fußbereich, der auf allen Unterseiten sichtbar ist. Es sollte nicht hinter einem Grafiklink oder tief im Menü versteckt sein.
§ 25 TDDDG

Cookie-Banner & Tracking

Der Cookie-Hinweis ist berüchtigt — und oft falsch gemacht. Kurz gesagt: Für alles, was über das technisch Notwendige hinausgeht, brauchen Sie eine echte Einwilligung. Und die muss man genauso leicht verweigern wie geben können.

Brauche ich immer ein Cookie-Banner?
Nicht zwingend. Wer nur technisch notwendige Cookies einsetzt — etwa für die Grundfunktionen der Seite — kommt oft ganz ohne Einwilligungs-Banner aus und braucht nur den Hinweis in der Datenschutzerklärung. Ein Banner wird nötig, sobald Analyse- oder Marketing-Werkzeuge dazukommen.
Was zählt als „nicht notwendig"?
Web-Analyse (etwa Google Analytics), Marketing-Pixel, eingebettete Karten, YouTube-Videos oder Schriftarten, die von fremden Servern nachgeladen werden. All das setzt in der Regel eine Einwilligung voraus, bevor es lädt.
Reicht ein „Alles akzeptieren"-Knopf?
Nein. Ablehnen muss genauso einfach sein wie Zustimmen — idealerweise gleichwertige Knöpfe auf der ersten Ebene. Vorab gesetzte Häkchen sind nicht erlaubt; der Bundesgerichtshof hat das eindeutig entschieden. Ein Banner, das nur „Akzeptieren" anbietet, ist angreifbar.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verpflichtet bestimmte Anbieter, ihre digitalen Angebote für Menschen mit Einschränkungen nutzbar zu machen. Für viele kleine Betriebe ist es keine Pflicht — eine gute Idee bleibt es trotzdem.

Betrifft mich das Gesetz?
Vor allem, wenn Sie online verkaufen oder buchen lassen — Shops, Terminbuchung, Kundenkonten. Reine Info-Websites von Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz) sind bei Dienstleistungen meist ausgenommen. Im Zweifel lohnt der genaue Blick auf Ihr Angebot.
Was heißt barrierefrei in der Praxis?
Ausreichende Kontraste, lesbare Schriftgrößen, Bedienung auch per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, klare Struktur. Der Maßstab sind die Web-Richtlinien WCAG 2.1 auf Stufe AA. Das meiste davon macht eine Seite ganz nebenbei besser — auch für Google und für ältere Besucher.
Lohnt es sich auch ohne Pflicht?
Meistens ja. Eine Seite, die jeder gut bedienen kann, verliert weniger Anfragen. Wir bauen von Haus aus auf Kontrast, klare Struktur und saubere Technik — nicht wegen eines Gesetzes, sondern weil eine Seite dann für alle funktioniert.

Kurz und ehrlich: Dieser Überblick soll die wichtigsten Punkte verständlich machen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze ändern sich, und jeder Fall liegt ein bisschen anders — bei kniffligen Fragen ist ein Fachanwalt die richtige Adresse. Was wir zusichern können: Die Seiten, die wir bauen, denken diese Pflichten von Anfang an mit.

Website fällig — und der ganze Rechtskram gleich mit erledigt?